Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

1.1 (Kollidierende Bedingungen, Schriftform) Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Auf Nebenabreden vor und bei Vertragsschluss kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher schriftlicher Bestätigung berufen.

1.2 (Angebote, Änderungsvorbehalt, Datenerfassung) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern.

1.3 (Aufrechnung, Zurückbehaltung) Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden sind nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

1.4 (Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Ilmenau. Wir können den Kunden vor für unseren Firmensitz zuständigen Gerichten verklagen. Anwendbar ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


2. Gefahr, Versandkosten, Mehr-/Minderlieferungen, Abrufaufträge, Annahmeverzug

2.1 Die Gefahr für Lieferware geht auf den Kunden über, wenn sie unser Werk verlässt. Dies gilt auch bei Übernahme zusätzlicher Leistungen wie Versendung, Ausfuhr oder Einbau.

2.2 Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten bis zum Lieferort trägt der Kunde. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur bei ausdrücklichem Kundenwunsch verpflichtet.

2.3 Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen bis zu 5% sind zulässig. Der Kunde hat die gelieferte Menge zu den vereinbarten Stückpreisen zu bezahlen.

2.4 Bei Abrufaufträgen ist die Liefermenge spätestens innerhalb von 120 Tagen ab Bestätigungsdatum abzunehmen. Abrufe haben jeweils mindestens 4 Wochen vor den gewünschten Lieferterminen zu erfolgen.

2.5 Bei Annahmeverzug können wir die Lieferware unter Aufrechterhaltung unseres Erfüllungsanspruchs auf Kosten des Kunden einem Lagerhalter zur Aufbewahrung übergeben. Nach Ablauf eines Monats nach Androhung können wir die Lieferware für Rechnung des Kunden freihändig veräußern.


3. Lieferfristen, Verzug

3.1 Lieferfristen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns. Sie beginnen erst nach Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen und Eingang der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben. Ferner beginnen sie nicht vor Eingang vereinbarter Anzahlungen. Für die Einhaltung von Lieferfristen reichen die Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Versand der Lieferware.

3.2 Höhere Gewalt sowie von uns nicht zu vertretende Streiks oder Aussperrungen verlängern die Lieferfristen entsprechend; bei hierdurch bedingter Unmöglichkeit sind wir von der Lieferpflicht befreit. Das Gleiche gilt bei Betriebsstörungen, Rohstoff- und Betriebsmittelmangel, verzö­gerter Belieferung oder Nichtbelieferung durch Vorlieferanten oder vom Kunden geforderten zusätzlichen Leistungen, wenn wir die Umstände nicht verschuldet haben.

3.3 Verzug setzt in jedem Fall eine Mahnung voraus. Wir haften nur für durch uns oder unsere Geschäftsführer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Verspätungsschäden. Die Haftung ist auf den bei Vertragsschluss von uns voraussehbaren Schaden begrenzt.


4. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Vorkasse

4.1 Sämtliche Preise gelten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und ab Werk. Für Ersatzteile werden die jeweils gültigen Listenpreise berechnet.

4.2 Rechnungen sind ohne Abzug binnen 30 Tagen fällig. Wechsel und Schecks nehmen wir nur auf Kosten des Kunden und erfüllungshalber an.

4.3 Bei Zahlungsverzug hat der Kunde vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu zahlen, wenn er nicht einen geringeren Verzugsschaden nachweist.

4.4 Bei begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir jede Einzellieferung vor ihrer Vorausbezahlung oder entsprechender Sicherheitsleistung abhängig machen.


5. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung, Informationsrecht

5.1 Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen uneingeschränkten Bezahlung unser Eigentum. Haben wir noch weitere Forderungen gegen den Kunden, so bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bis zur Bezahlung derselben bestehen. Weiterveräußern darf der Kunde Vorbehaltsware –  im ordnungsgemäßen Geschäftsgang – nur, wenn er seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten, verpfändet oder sonstwie belastet hat. Das Weiterveräußerungsverbot gilt auch, wenn die Ansprüche mit Gegenforderungen aufrechenbar sind.

5.2 Durch Bearbeitung erwirbt der Kunde kein Eigentum an Vorbehaltsware. Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen. Wird Vorbehaltsware durch Verbindung mit anderen Gegenständen Bestandteil einer neuen (Gesamt-)Sache, so werden wir an dieser unmittelbar quotenmäßig Miteigentümer. Dies gilt auch, wenn ein anderer Gegenstand als Hauptsache anzusehen ist. Die Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verbindung. Vorbehaltsware oder unseren Miteigentumsanteil an neugebildeten Sachen verwahrt der Kunde für uns kostenlos.

5.3 Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung von Vorbehaltsware (Ziff. 5.1 und 5.2) in Höhe des Rechnungsbetrages für die Vorbehaltsware bereits im Voraus zur Sicherung
ab. Bei Factoring darf der Kunde in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum stehende Ware nur veräußern, wenn der Faktor die Vorausabtretung an uns kennt und unsere Lieferrechnung direkt an uns bezahlt.

5.4 Auf Verlangen des Kunden geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl frei, wenn und soweit der Wert der Sicherheiten den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10% übersteigt.

5.5 Kommt der Kunde mit der Bezahlung der Lieferware in Verzug, so erlischt sein Recht zu ihrer Bearbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen und/oder zum Einzug abgetretener Forderungen (Ziff. 5.3). Die Abtretung betreffende Erlösanteile darf er nur zur Bezahlung der Lieferware verwenden. Beim Kunden noch vorhandene und abtrennbare Lieferware können wir heraus verlangen.

5.6 Im Verzugsfall sind wir ferner berechtigt, hinsichtlich sämtlicher unsere Vorbehaltsrechte betreffender Umstände die Bücher des Kunden durch zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen einsehen zu lassen. Bei Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.


6. Gewährleistung, Schadensersatz, Ersatzteilhaltung

6.1 Angaben in Werbeschriften und Bedienungsanleitungen oder Bezugnahme auf industrielle Normen begründen keine Eigenschaftszusicherungen oder Übernahme besonderer Einstandspflichten.

6.2 Der Kunde verliert Gewährleistungs- und Ersatzansprüche aus offenen Mängeln oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn er die Lieferware nicht sofort nach Erhalt, spätestens vor Gebrauch, Einbau oder Weiterveräußerung – auch auf Produktsicherheit – sorgfältig überprüft und uns Beanstandungen unverzüglich mitteilt. Rügen bedürfen der Schriftform.

6.3 Im Fall berechtigter Beanstandungen sind wir zunächst nur verpflichtet, nach Setzung einer angemessenen Frist durch den Kunden und nach unserer Wahl die beanstandeten Lieferwaren oder abgrenzbaren Warenteile kostenlos nachzubessern, auszutauschen oder nachzuliefern.

6.4 Bei unbegründeter Ablehnung, Fehlschlagen oder Unmöglichkeit vorstehender Gewährleistungsmaßnahmen kann der Kunde Wandelung oder Minderung und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften Schadensersatz verlangen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist auf die bei Vertragsschluss voraussehbare Höhe begrenzt.

6.5 Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver ForderungsverIetzung, Beratung, Wartung, Bedienungsanleitungen oder Verschulden bei Vertragsschluss bestehen gegen uns nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung.

6.6 Ansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren. Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten; das Gleiche gilt für sonstige in Ziff. 6.5 erwähnte Ansprüche. Verjährungsfristen beginnen mit der Auslieferung.

6.7 Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn sie auf durch uns nicht verschuldeter unsachgemäßer Behandlung, Wartung oder Bedienung der Lieferware sowie auf Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen oder auf normaler Abnutzung beruhen. Das Gleiche gilt im Fall von Transportschäden. Ferner haften wir nicht für durch eine sorgfältige Wareneingangskontrolle vermeidbare Schäden des Kunden. Unsere Haftung für Produktionsausfälle des Kunden ist ausgeschlossen.

6.8 Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche hinsichtlich nachgebesserter, nachgelieferter oder ausgetauschter Teile richten sich ebenfalls nach Ziff. 6.1 bis 6.7. Sie verjähren mit dem Ende der für den ursprünglichen Gegenstand geltenden Frist. Durch Gewährleistungsmaßnahmen wird die ursprüngliche Verjährungsfrist nicht unterbrochen.

6.9 Sofern für uns eine Verpflichtung zur Haltung von Ersatzteilen besteht, ist diese auf die Dauer von 5 Jahren nach Lieferung beschränkt.


7. Gewerbliche Schutzrechte, Entschädigung für vorvertragliche Leistungen, Geheimhaltung

7.1 Für von uns hergestellte oder beigestellte Konstruktionen, Zeichnungen, Vorrichtungen, Muster, Abbildungen, technische Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Kosten für die Konstruktionen usw. übernommen hat. Der Kunde darf die Konstruktionen usw. nur in der vereinbarten Weise nutzen. Die Lieferwaren darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder produzieren lassen.

7.2 Sofern wir Erzeugnisse nach vom Kunden überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen sowie Werkzeugen, Formen oder sonstigen Vorrichtungen liefern, haftet er uns dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden zu ersetzen.

7.3 Für im Rahmen von Vertragsverhandlungen erbrachte Leistungen wie Konstruktionen oder Angebote können wir auch ohne nachfolgendes Liefergeschäft die übliche Vergütung verlangen, wenn der Kunde diese Leistungen, insbesondere als Grundlage für die Einholung von Konkurrenzangeboten, anderweitig verwertet.

7.4 Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangte nicht offenkundige Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheimzuhalten.


8. Werkzeuge, Formen

8.1 Von uns selbst hergestellte oder von Dritten bezogene Formen, Werkzeuge oder sonstige Vorrichtungen für die Durchführung eines Auftrags bleiben in unserem Eigentum, auch wenn der Kunde die Kosten dafür ganz oder teilweise übernommen hat. Eine Verpflichtung zur Übereignung der Gegenstände an den Kunden besteht nicht. Wir bewahren diese Gegenstände solange auf, bis die vereinbarte Auftragsmenge erreicht ist. Eine Verpflichtung zu Folgelieferungen oder eine Aufbewahrungspflicht über mehr als zwei Jahre hinaus bestehen vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen für uns nicht.

8.2 Vom Kunden gestellte Werkzeuge, Formen oder sonstige Vorrichtungen verwahren wir im Rahmen eigenüblicher Sorgfalt. Eine Haftung für Verschleiß ist ausgeschlossen. Wir warten die Werkzeuge usw. nur aufgrund gesonderter Vereinbarung. Die Gefahr für den zufälligen Untergang bleibt beim Kunden. Der Kunde hat auch für die Versicherung seiner Werkzeuge usw. zu sorgen. Bis zur vollständigen Erfüllung unserer berechtigten Ansprüche gegen den Kunden haben wir ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen usw.